Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfverordnung
PrüfVO NRW§ 5 Anerkennungsfachrichtungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfVO%20NRW/5#abs-1 (1) Sachverständige werden anerkannt für folgende Fachrichtungen:
1. in der Versorgungstechnik die Teilfachrichtungen, die folgende Anlagen umfassen:
a) Lüftungsanlagen einschließlich Druckbelüftungsanlagen,
b) CO-Warnanlagen,
c) natürliche und maschinelle Rauchabzugsanlagen und
d) Feuerlöschanlagen
und
2. in der Fachrichtung Elektrotechnik die Teilfachrichtungen, die folgende Anlagen umfassen:
a) Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
b) Sicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstromversorgungsanlagen und
c) elektrische Anlagen.
Die Anerkennung erfolgt auf Grundlage einer Prüfung. Die Auslagen trägt die Antragstellerin oder der Antragsteller.
Prüfungen zur Anerkennung sind für die Teilfachrichtungen unter Nummer 1 bei der Brandenburgischen Ingenieurkammer oder der IHK Region Stuttgart und für die Teilfachrichtungen unter Nummer 2 bei der Brandenburgischen Ingenieurkammer oder der IHK Saarland abzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfVO%20NRW/5#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 können im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde Anerkennungen von Sachverständigen für andere Fachrichtungen und Teilfachrichtungen erfolgen; abzustimmen ist dabei, wie die ausreichenden Fachkenntnisse nachgewiesen werden.