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PrüfVO NRW

§ 5 Anerkennungsfachrichtungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfVO%20NRW/5#abs-1 (1) Sachverständige werden anerkannt für folgende Fachrichtungen:

1. in der Versorgungstechnik die Teilfachrichtungen, die folgende Anlagen umfassen:

a) Lüftungsanlagen einschließlich Druckbelüftungsanlagen,

b) CO-Warnanlagen,

c) natürliche und maschinelle Rauchabzugsanlagen und

d) Feuerlöschanlagen

und

2. in der Fachrichtung Elektrotechnik die Teilfachrichtungen, die folgende Anlagen umfassen:

a) Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,

b) Sicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstromversorgungsanlagen und

c) elektrische Anlagen.

Die Anerkennung erfolgt auf Grundlage einer Prüfung. Die Auslagen trägt die Antragstellerin oder der Antragsteller.

Prüfungen zur Anerkennung sind für die Teilfachrichtungen unter Nummer 1 bei der Brandenburgischen Ingenieurkammer oder der IHK Region Stuttgart und für die Teilfachrichtungen unter Nummer 2 bei der Brandenburgischen Ingenieurkammer oder der IHK Saarland abzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfVO%20NRW/5#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 können im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde Anerkennungen von Sachverständigen für andere Fachrichtungen und Teilfachrichtungen erfolgen; abzustimmen ist dabei, wie die ausreichenden Fachkenntnisse nachgewiesen werden.

§ 4 § 5a